... wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem/seinem Haushalt, in anderen geeigneten Räumen oder im Haushalt der Eltern des Kindes angeboten.
Die Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson
Eine Kindertagespflegeperson betreut bis zu fünf fremde Kinder bei sich zu Hause
Es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit. Kindertagespflegepersonen, die mehr als 15 Std. pro Woche und länger als drei Monate Kinder betreuen, müssen eine Pflegeerlaubnis beim zuständigen Jugendamt beantragen
Liegt eine Erlaubnis vor, sind die Tageskinder automatisch bei der Landesunfallversicherung unfallversichert
Die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Eine selbstständige Kindertagespflegeperson kann in anderen geeigneten Räumen maximal fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen
Arbeiten mehrere Kindertagespflegepersonen in einem Zusammenschluss, so betreut auch hier jede Kindertagespflegeperson maximal fünf fremde Kinder
Die Kinderfrau
Die Kinderfrau arbeitet im Haushalt der abgebenden Eltern
Die Eltern sind Arbeitgeber und müssen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen befolgen sowie Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung entrichten